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Vereinssatzung Phoenix e.V.

 

§ 1 Name, Sitz
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Mitgliedschaft
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
§ 6 Organe
§ 7 Vorstand
§ 8 Mitgliederversammlung
§ 9 Haftung
§ 10 Auflösung des Vereins

 


 § 1 Name, Sitz  [nach oben]

  1. Der Verein führt den Namen "Phoenix" e. V.
  2. Er ist am 11. Januar 1989 unter der Nr. 5772 in das Vereinsregister eingetragen worden
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
  4. Sitz des Vereins ist Hannover

 


 § 2 Zweck des Vereins  [nach oben]

  1. Der Verein hat den Zweck, durch seine Arbeit zur Lösung von Problemen beizutragen, die sich durch das Vorhandensein weiblicher und männlicher Prostituierter, Beschaffungsprostituierter und Prostituierter insbesondere aus Osteuropa in unserer Gesellschaft ergeben, indem er die Berufsbildung, die Fürsorge (insbesondere für jugendliche Menschen) sowie die öffentliche Gesundheitspflege fördert und außerdem hilfsbedürftige Personen unterstützt.
  2. Der Vereinszweck soll durch folgende Mittel erreicht werden:
    • Beratung von Prostituierten und deren Unterstützung bei Maßnahmen zur sozialen Wiedereingliederung und zur allgemeinen beruflichen Bildung,
    • Beratung von öffentlichen und privaten Institutionen bei der Entwicklung und Durchführung solcher Maßnahmen und Zusammenarbeit mit diesen,
    • Durchführung eigener Maßnahmen dieser Art,
    • Durchführung wissenschaftlicher Auswertung und Dokumentation,
    • fürsorgliche Betreuung jugendlicher Prostituierter und anderer junger Menschen im Vorfeld dieses Problembereichs,
    • Beratung und Betreuung von Prostituierten in gesundheitlicher Hinsicht (z. B. übertragbare Krankheiten, dabei insbesondere AIDS und Missbrauch von Betäubungsmitteln),
    • Unterstützung, auch finanzieller Art, Prostituierter in besonderen Lebenslagen, besonders bei der sozialen Wiedereingliederung.
  3. Wecken von Verständnis in der Öffentlichkeit für die Notwendigkeit der sozialen Wiedereingliederung von Prostituierten. Dokumentation der Vereinsarbeit zur Auswertung bei sozialwissenschaftlichen Studien.

 


§ 3 Gemeinnützigkeit  [nach oben]

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Alle Beiträge, sonstige Einnahmen und Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes verfällt das Vermögen an Violetta – Verein gegen sexuellen Missbrauch an Mädchen und jungen Frauen e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke, im Sinne des Vereins Phoenix, zu verwenden hat.

 


§ 4 Mitgliedschaft  [nach oben]

  1. Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 18. Lebensjahr vollendet hat und die Ziele des Vereins unterstützt. Im begründeten Einzelfall können auch Personen unter 18 Jahren Mitglied werden.
  2. Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Mitglieder sind zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrages sowie die Zahlungsmodalitäten werden durch die Mitgliederversammlung festgelegt.
  4. Eine Mitgliedschaft ist auch als ausschließlich förderndes Mitglied, ohne Stimmrecht in Mitgliederversammlungen, möglich. Mitsprache- und Anwesenheitsrecht in allen Mitgliederversammlungen ist gegeben.

 


§ 5 Ende der Mitgliedschaft  [nach oben]

Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. Durch den Austritt aus dem Verein. Dieser kann vierteljährlich zum Quartalsende durch Erklärung gegenüber dem Vorstand erfolgen. Die Erklärung muss 30 Tage vor Quartalsende schriftlich dem Vorstand vorliegen.
  2. Durch Ausschluss aus dem Verein. Dieser kann erfolgen, wenn das Mitglied durch sein Verhalten den oben genannten Zielen widerspricht, sich nicht mehr im Sinne der Mitgliederversammlungsbeschlüsse für die Zwecke einsetzt oder den Bestand oder die Tätigkeit des Vereins gefährdet oder behindert. Mitglieder, die über ein Jahr mit der Beitragszahlung im Rückstand sind, werden zweimal angemahnt. Diese Mahnschreiben enthalten den Hinweis, dass bei finanziellen Schwierigkeiten eine Härtefallregelung eingeräumt werden kann. Darüber entscheidet der Vorstand. Sollten die Mitglieder auf die zweimaligen Mahnschreiben nicht reagieren, kann der Ausschluss erfolgen. Der Ausschluss wird von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen, vom Vorstand ausgesprochen und schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied ist vor der Beschlussfassung anzuhören.
  3. Durch den Tod des Mitgliedes.

 


§ 6 Organe  [nach oben]

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere Organe gebildet werden.

 


§ 7 Vorstand  [nach oben]

  1. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und ggf. zwei Beisitzern. Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die zahlenmäßige Zusammensetzung des Vorstandes beschließt jeweils die Mitgliederversammlung.
  2. Je zwei Vorstandsmitglieder vertreten den Verein gemeinsam. Der 1. Vorsitzende vertritt den Verein allein.
  3. Der Vorstand wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur ordnungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstandes im Amt.
  4. Der Vorstand führt im Rahmen der Ziele des Vereins die Geschäfte und ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden und führt diese aus. Jedem Vorstandsmitglied kann eine Aufwandsentschädigung bis zu 51,13 € pro Monat gewährt werden. Die Ausgaben müssen dem Vereinszweck dienlich sein und sind durch Quittungen zu belegen.
  5. Das Amt eines Mitgliedes des Vorstandes endet mit der ordnungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes, mit dem Ausscheiden aus dem Verein, auf eigenen Wunsch oder durch Widerruf im Falle grober Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung.
  6. Eine Wiederwahl nach Ablauf der Amtszeit ist möglich.
  7. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
    • Aufstellung eines Haushaltsplans;
    • Buchführung; Erstellung des Jahresberichts;
    • Abschluss und Kündigung von Arbeitsverträgen;
    • Beschlussfassung über die Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern;
  8. Vorstandssitzungen finden monatlich statt.
  9. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
  10. Beschlüsse des Vorstandes können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich, fernmündlich oder auf elektronischem Wege gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihrer Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Auf diesem Wege gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 


§ 8 Mitgliederversammlung  [nach oben]

  1. Die Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Die Einladung wird allen Mitgliedern unter Bekanntgabe der Tagesordnung, spätestens zwei Wochen vorher, schriftlich durch den Vorstand im Sinne des § 26 BGB mitgeteilt. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
  2. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
    • die Satzungsänderung
    • den Ausschluss eines Mitgliedes
    • die Auflösung des Vereins
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienen Mitglieder beschlussfähig. Es entscheidet die einfache Mehrheit der Erschienenen.
  4. Über die Mitgliederversammlung ist ein Beschlussprotokoll anzufertigen, das von dem Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  5. Auf Verlangen von 1/4 aller Mitglieder muss der Vorstand eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
  7. Satzungsänderungen können nur mit 3/4 Mehrheit der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Der Wortlaut der Satzungsänderung muss den Mitgliedern mit der Einladung spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugehen.
  8. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.
  9. Die Mitglieder haben Gelegenheit, nach Erhalt der Einladung zur Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung zu stellen.

 


§ 9 Haftung  [nach oben]

Die Haftung für den Verein übernimmt das Vereinsvermögen.
Einzelne Mitglieder sind nicht haftbar zu machen, es sei denn, Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit sind nachzuweisen (§ 276 BGB).

 


§ 10 Auflösung des Vereins  [nach oben]

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit der Erschienenen, im übrigen gelten die Vorschriften des § 8.
  2. Entsprechende Anträge müssen dem Einladungsschreiben im Wortlaut beigefügt werden. Ergeben sich solche Anträge erst während des Verlaufs einer Mitgliederversammlung, so kann über sie erst auf der nächsten Mitgliederversammlung abgestimmt werden.
  3. Sofern die Mitgliederversammlung einen Beschluss über die Auflösung des Vereins gefasst hat, fungiert der Vorstand als Liquidator.